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Satzung

der Siedlergemeinschaft Schönau e.V.

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Inhalt

* § 1 Name, Sitz, Organisationsbereich und Geschäftsjahr

* § 2 Zweck und Aufgaben

* § 3 Tätigkeiten im Verein

* § 4 Erwerb der Mitgliedschaft

* § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

* § 6 Austritt

* § 7 Ausschluss

* § 8 Rechte der Mitglieder

* § 9 Pflichten der Mitglieder

* § 10 Mitgliedsbeitrag

* § 11 Umlagen

* § 12 Vereinsorgane

* § 13 Die Hauptversammlung

* § 14 Beschlussfassung der Hauptversammlung

* § 15 Der erweiterte Vorstand

* § 16 Aufgaben des erweiterten Vorstandes

* § 17 Der Vorstand

* § 18 Aufgabenbereich des Vorstands

* § 19 Der Kassier

* § 20 Der Schriftführer

* § 21 Der Pressewart

* § 22 Die Revisoren

* § 23 Die Mitgliederversammlung

* § 24 Jugendarbeit

* § 25 Frauengruppenarbeit

* § 26 Wahlen und Abstimmung

* § 27 Ehrungen

* § 28 Inkrafttreten

 

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§ 1
Name, Sitz, Organisationsbereich und Geschäftsjahr

1.   Der Verein führt den Namen: Siedlergemeinschaft Schönau e.V. (gemeinnütziger Verein für Siedler und Eigenheimer). Er ist Mitglied in der Bezirksgruppe der Gartenfreunde Mannheim e.V. und im Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V.

2.    Er hat seinen Sitz in Mannheim-Schönau, Gerichtsstand ist Mannheim.

3.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.   Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Zweck und Aufgaben

1.   Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Siedler und Eigenheimer in Mannheim-Schönau.

2.   Er ist konfessionell und parteipolitisch neutral.

3.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und des Kleingartenrechts nach §2 Bundeskleingartengesetz, insbesondere durch die Förderung aller Maßnahmen, die der Bevölkerung zur Gesunderhaltung und zur Naturverbundenheit dienen.

4.   Um diesen Zweck zu erreichen, stellt sich der Verein folgende Aufgaben:

a)  für den Gedanken der naturnahen Wohnform im Rahmen des Siedlungswesen zu werben und den Bau von Familienwohnheimen und Eigenheimen zu fördern.

b)  Fachvorträge und Beratungen durchzuführen, die die Mitglieder und alle Bürger zu einer gesunden, naturverbundenen Freizeitgestaltung, Erholung und Entspannung im Garten, zur Landschaftspflege, zur Gartenkultur, Pflanzenkunde und zur Erhaltung und Pflege öffentlichen Grüns anregen.

c)  in allen grundsätzlichen Fragen, die dem Zweck und den Aufgaben der Gesamtorganisation dienen, Rechtsauskunft und Rechtsschutz, soweit zulässig, im Zusammenwirken mit dem Landesverbandzu erteilenzu vermitteln.

d) die Jugend zur Naturverbundenheit zu interessieren und insbesondere die Siedlerjugend zu fördern.

e)  zur Verbesserung der Umwelt Wettbewerbe auf dem Gebiet des Siedlungs- und Kleingartenwesens durchzuführen.

5.   Der Verein ist gemeinnützig tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.

6.   Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7.   Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Tätigkeiten im Verein

1.   Alle Tätigkeiten in den Organen des Vereins sind ehrenamtlich.

2.   Für ehrenamtliche Tätigkeiten müssen auf Antrag Reisekosten und Aufwandsentschädigungen gewährt werden.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

1.   Die Anmeldung zur Aufnahme hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand prüft den Antrag und entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung entscheidet die erweiterte Vorstandschaft endgültig.

2.   Mit der Aufnahme wird die Satzung des Vereins, des Bezirks- und Landesverbandes anerkannt.

3.   Die Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

4.   Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme.

5.   Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und die Satzung des Vereins.

6.   Die Satzung des Bezirks und des Landesverbandes ist beim Vorstand einzusehen.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

1.   Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

a) Tod

b) Ausschluss

c) Austritt

2.   Bei Austritt ist der Mitgliedsausweis dem Verein zurückzugeben.

§ 6
Austritt

Der Austritt muss spätestens am 30 September auf Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Beitrag für das folgende Jahr zu entrichten.

§ 7
Ausschluss

1.   Der erweiterte Vorstand, von dem mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen.

2.   Ausschließungsgründe sind insbesondere:

a) grobe Verstöße gegen die Satzung, die Interessen des Vereins und gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,

b) schwere Schädigungen des Ansehens der Organisation,

c) Nichteinhaltungen von Zahlungsverpflichtungen an den Verein trotz zweimaliger Mahnung.

3.   Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied unter Einräumung einer Frist von 2 Wochen zu benachrichtigen und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der erweiterte Vorstand.

4.   Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist Berufung bei der Hauptversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.

5.   Während eines Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft aus jedem Grund, erlöschen alle Ansprüche und Rechte an den Verein.

§ 8
Rechte der Mitglieder

1.   Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen der Organisation nach Maßgabe der Satzung und der von den Verbandsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen teilzunehmen.

2.    Die Mitglieder sind berechtigt, als gewählte Delegierte in der Bezirksdelegiertenversammlung die Interessen des Vereins mit Sitz und Stimme zu vertreten. Sie sind weiterhin berechtigt Anträge an den Verein zu richten.

§ 9
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Gesamtorganisation zur Erreichung ihrer Aufgaben zu unterstützen, die Satzung des Vereins, des Bezirks- und des Landesverbandes zu beachten, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten und alle satzungsgemäß getroffenen Entscheidungen anzuerkennen.

§ 10
Mitgliedsbeitrag

1.   Der Mitgliedsbeitrag setzt sich wie folgt zusammen:

a)       aus dem Beitrag des Landesverbandes

b)       aus dem Beitrag zum Bezirksverband

c)        aus dem Beitrag zum Verein

2.   Eine Beitragserhöhung des Landes- oder Bezirksverbandes wird von deren zuständigen Organen beschlossen und ist für den Verein und dessen Mitglieder bindend.

31.    Der Beitrag zum Verein und die Art des Einzugs werden von der Jahreshauptversammlung festgelegt und beschlossen.

42..    Der Gesamtbeitrag ist jährlich fällig.

§ 11
Umlagen

Die Hauptversammlung kann in besonderen Fällen eine Erhebung einer Umlage beschließen.

§ 12
Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung

b) die erweiterte Vorstandschaft

c) der Vorstand

§ 13
Die Hauptversammlung

1.   Die Hauptversammlung ist oberstes Organ des Vereins und tritt jährlich in den ersten vier Monaten des Jahres zusammen.

2.   Eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn dies:

a) ¼ der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt,

b) ¾ der Mitglieder des erweiterten Vorstands beschließen.

3.   Unter Angabe der Tagesordnung ist die Hauptversammlung zwei Wochen vorher durch eine schriftliche Benachrichtigung einzuberufen.

§ 14
Beschlussfassung der Hauptversammlung

1.   Der Beschlussfassung der Hauptversammlung ist vorgehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstands, der Fachberatung und der Revisoren.

b) Entlastung des Gesamtvorstands

c) Änderung der Satzung, Festsetzung des Vereinsbeitrags sowie die Zahl der Mitglieder des erweiterten Vorstands und die Erhebung von Umlagen.

d) Wahl des Vorstands und des erweiterten Vorstandes

e) Wahl der Revisoren

f) Genehmigung des Haushaltsvorschlag

g) Annahme oder Ablehnung von Anträgen die der Hauptversammlung zur Entscheidung eingereicht werden

h) Auflösung des Vereins, Austritt aus dem Bezirksverband und Beschluss über das Vereinsvermögen unter Beachtung des § 28,1

2.   Anträge, die der Hauptversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden sollen, müssen 7 Tage vor dem Termin beim Vorstand eingereicht werden. Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht oder bei der Hauptversammlung gestellt wird, kann nur beraten werden, wenn kein Einspruch erfolgt.

§ 15
Der erweiterte Vorstand

1.   Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und mindestens zwei Beisitzern. Die Anzahl weiterer Beisitzer wird von der Hauptversammlung beschlossen. Ein Beisitzer sollte als Pressewart bestellt werden.

2.   Besteht eine Frauen- oder Jugendgruppe, so ist die Frauengruppenleiterin oder der Jugendleiter Mitglied des erweiterten Vorstandes.

3.   Der erweiterte Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden einberufen. Er tritt je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.. Die Einberufung des erweiterten Vorstandes muss vom Vorstand vorgenommen werden, wenn dies ¼ der Mitglieder des erweiterten Vorstandes beim Vorstand beantragen.

4.   Die Sitzung des erweiterten Vorstandes wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Der erweiterte Vorstand kann sich nicht eine eigene Geschäftsordnung geben.

§ 16
Aufgaben des erweiterten Vorstandes

1.   Sofern keine außerordentliche Hauptversammlung stattfinden kann, entscheidet der erweiterte Vorstand über:

a) Nachwahl, bei vorzeitigen Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstands und der Revisoren, sofern aus zwingenden Gründen solche Beschlüsse nicht bis zur nächsten Hauptversammlung vertagt werden können.

b) Vorbereitung aller Anträge die der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden

c) In allen wichtigen Angelegenheiten, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind und eine Zurückstellung bis zur nächsten Hauptversammlung nicht möglich ist.

d) Ehrung verdienter Mitglieder und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens ( s. § 27).

2.   Fachberater und andere Mitarbeiter werden vom erweiterten Vorstand berufen. Sie erledigen ihre Aufgaben in dessen Einvernehmen. Der erweiterte Vorstand kann auch von einzelnen Untergruppen für diese Aufgabe bestimmte Personen bestätigen.

§ 17
Der Vorstand

1.   Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Kassier

d) dem Schriftführer

2.   Die unter § 17 Abs. 1, a-d aufgeführten Vorstandsmitglieder sind i.S. § 26 BGB Vorstand des Vereins. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtsverhandlungen allein zu ermächtigen. Zur Wahrnehmung von Terminen vor Gericht ist jedes Vorstandsmitglied allein mit unbeschränkter Prozess- und Zustellungsvollmacht berechtigt.

3.   Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt, längstens jedoch vier Monate nach der jeweiligen Amtszeit.

4.   Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein Stellvertreter, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen des Vereins. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.

§ 18
Aufgabenbereich des Vorstands

1.   Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht Kraft Satzung einem anderen Organ übertragen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Durchführung sämtlicher Beschlüsse er Vereins- Bezirks- und Landesorgane,

b) Erstellung des Haushaltsplanes sowie Abfassung des Geschäfts- und Kassenberichtes,

c) Vorbereitung und Einberufung aller Sitzungen und Versammlungen,

d) Die ordentliche Verwaltung un Verwendung des Vereinsvermögens nach Maßgabe der Beschlüsse der Vereinsorgane und im Rahmen des Haushaltsplanes.>

2.   Geschäfte, die über den Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes hinausgehen, bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.>

3.   Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung im Rahmen seiner Zuständigkeit geben.

§ 19
Der Kassier

1.   Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er hat nach Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen, einen Kassen- und Vermögensbericht zu fertigen und sämtliche Unterlagen für die Revisoren bereitzustellen.

2.   Der Kassier ist berechtigt und verpflichtet, auf Verlangen eines Vereinsorgans über die Kassenlage und das Vereinsvermögen Auskunft zu geben. Der Jahresschlussbericht (Kassen-, Vermögens- und Revisionsbericht) ist termingerecht dem Bezirksverband zur Vorprüfung und Weiterleitung an den Landesverband vorzulegen.

§ 20
Der Schriftführer

1.   Der Schriftführer hat von allen Sitzungen und Versammlungen Protokoll zu führen. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und aufzubewahren.

2.   Niederschriften der Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sind in der nächsten Sitzung bekannt zu geben.

3.   Einsprüche oder Ergänzungen sind vom betreffenden Vereinsorgan zu entscheiden.

§ 21
Der Pressewart

1.   Bei Verhinderung des Schriftführers übernimmt der Pressewart die Protokollführung.

2.   Der Pressewart sorgt für die Berichterstattung über das Vereinsleben, sowie für die nach dem Vereinszweck erforderliche Öffentlichkeitsarbeit.

§ 22
Die Revisoren

1.   Von der Hauptversammlung werden mindestens zwei Revisoren gewählt. Ihnen obliegt die Kassen- und Geschäftsführung jährlich einmal zu prüfen und darüber einen Bericht abzugeben.

2.   Die Revisoren sind berechtigt, auch in der Zwischenzeit Kontrollen der Geschäftsführung und der Kassengeschäfte vorzunehmen.

§ 23
Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung dient der Gestaltung des Vereinslebens, der fachlichen Schulung und der Pflege der Gemeinschaft. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung kann schriftlich, durch Anschlag, durch öffentliche Presse oder sonstige geeignete Mittel erfolgen.

§ 24
Jugendarbeit

Die Jugend bildet eine eigene Jugendgruppe. Der gewählte Jugendleiter ist Mitglied des erweiterten Vorstandes. Der Jugendleiter oder sein Stellvertreter erstattet der Hauptversammlung einen Tätigkeitsbericht.

§ 25
Frauengruppenarbeit

1.   Die Aufgabe der Frauengruppe richtet ich im Einvernehmen mit dem Vorstand, nach dem Zweck und den Aufgaben der gesamten Organisation sowie den örtlichen Erfordernissen.

2.   Die von den Frauen gewählte Frauengruppenleiterin ist Mitglied des erweiterten Vorstandes. Mit Zustimmung des Vorstandes kann sich die Frauengruppe eine eigene Geschäftsordnung geben.

3.   Die Frauengruppenleiterin erstattet der Jahreshauptversammlung einen Tätigkeitsbericht.

§ 26
Wahlen und Abstimmung

1.   Bei den Wahlen gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Bei wiederholter Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

2.   Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

3.   Eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder ist zu einer Satzungsänderung notwendig.

§ 27
Ehrungen

1.   Ehrungen verdienter Mitglieder und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens können vom erweiterten Vorstand nach den gegebenen Richtlinien vorgenommen werden.

2.   Das Nähere regelt eine Ehrungsordnung welche Bestandteil dieser Satzung ist. Ehrungen durch den Bezirks- oder Landesverband sind nach dem Beschluss des erweiterten Vorstandes durch den Vorstand beim betreffenden Verband zu beantragen. Die Ehrenordnung des Bezirks- und Landesverbandes ist hierbei zu beachten.

§ 28
Inkrafttreten

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24. April 200324.April 2016 ist die Satzung bedingt durch den Austritt aus dem Bezirks-und Landesverband, in den §§ 1, 2, 4, 8, 9, 10, 14, 18, 19 und 27 geändert und am xx.xx.2016 in das den §§ 17 (Vorstand) und 27 (Eh¬rungen) geändert und am 23.07.2003 in das Vereinsregister des Registergerichtes Mannheim eingetragen.



68307 Mannheim, den 09.07.200322.4.2016
Werner Eck        Karlheinz BaaderJohann Danisch        Norbert Pfeil


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